Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Berg & Voss Metall Manufaktur in Westfalen GmbH & Co. KG
Konrad-Adenauer-Str. 32 A, 33397 Rietberg
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller zwischen der Berg & Voss Metall Manufaktur in Westfalen GmbH & Co. KG (in Folge Berg + Voss) und ihrer Vertragspartner geschlossenen Verträge.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag kommt erst nach Maßgabe und Inhalt einer Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Mitgeteilte Richtpreise und Kapazitäten sind keine verbindlichen Offerten und werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages Bestandteil des Vertrages. Mündliche Absprachen und Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Berg + Voss ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Ein Vertragspartner darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Berg + Voss diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird von Berg + Voss in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Ein Skontoabzug ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen Berg + Voss und dem Vertragspartner zulässig. Der vereinbarte Preis ist netto (ohne Abzug) sofort nach Eingang der Rechnung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel genannt oder mit dem Vertragspartner kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von Berg + Voss angegeben Lieferzeit beginnt erst, wenn etwaige technische Fragen abgeklärt sind. Ebenso haben die Vertragspartner alle ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Anlieferung durch die Vertragspartner. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat, oder Berg + Voss Versandbereitschaft gemeldet hat. Ist eine Abnahme vereinbart, bestimmt sich die Lieferfrist nach dem hierfür vereinbarten Termin, bzw. der Meldung der Abnahmebereitschaft.
Berg + Voss haftet den Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von Berg + Voss zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von Berg + Voss ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Berg + Voss zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Der Höhe nach ist die Haftung in allen Fällen auf den vereinbarten Auftragswert begrenzt. Eine weitergehende Haftung, auch für einen von Berg + Voss zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Berg + Voss ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder selbst in Lieferverzug, so ist Berg + Voss berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
Gerät der Vertragspartner nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- und Mitwirkungspflicht in Verzug, ist Berg + Voss berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 7 Tagen nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig.
5. Gewährleistung
Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Waren 24 Monate, bei gebrauchten, überarbeiteten oder oberflächenbehandelten Waren 12 Monate nach Ablieferung der Ware, es sei denn, Berg + Voss hat einen Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Berg + Voss zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Diese Angaben sind für Berg + Voss unverbindlich. Zur wirksamen Anzeige und Rüge von Quantitätsabweichungen reicht bereits die fernmündliche Mitteilung an den Vertragspartner durch Berg + Voss aus. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von Berg + Voss abgezeichneten Anlieferschein belegt ist und die Gefahr auf Berg + Voss übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernimmt Berg + Voss bei Fehlmengen bis zu 15 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung. Bei Fehlmengen über 15 % der angelieferten Gesamtmenge kann eine Haftung nur für die Differenz der Fehlmenge über den Basiswert von 5 % hinaus in Betracht kommen.
Das zu bearbeitende Material sowie zur Verfügung gestellte Rohteile müssen sich in bearbeitungsgerechtem Zustand befinden. Es muss frei sein von Öl, Fett, Staub, Silikon, Trennmittel, Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Schlacke, Graphit, Farbanstrichen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Dopplungen, Fettrückstände, Grate oder ähnlich dem Bearbeitungsprozess schädigende Fehler aufweisen. Die Rohteile müssen sauber, spanfrei und trocken angeliefert werden. Ist dies nicht der Fall, ist Berg + Voss berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen bzw. die notwendigen Arbeitsschritte zur Bearbeitung der Voroberfläche durchzuführen. Sofern der Vertragspartner hierauf dennoch auf einer Bearbeitung besteht, übernimmt Berg + Voss grundsätzlich keine Gewähr und Haftung für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Korrosionsfestigkeit, Oberflächenreinheit und Farbhaltung der zu bearbeitenden Teile und aufzutragenden Schicht. Treten beim zur Verfügung gestellten Material Rohteilfehler auf, die erst nach dem Bearbeitungsprozess sichtbar
werden, sind die bearbeiteten Teile vom Vertragspartner mit dem Vertragspreis zu vergüten. Keine Gewähr und Haftung besteht in diesen Fällen für etwaig vereinbarte, bzw. von Berg + Voss zugesicherte Kapazitäten und Liefermengen. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn Probeteile sich ohne Abplatzen der Oberflächenschicht verformen ließen.
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind Berg + Voss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet Berg + Voss nur gegenüber Vertragspartnern, die Endverbraucher sind.
Berg + Voss ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Berg + Voss entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung und Mangelbeseitigung.
Der Vertragspartner ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit Berg + Voss grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist auf den Wert des Produktes beschränkt.
6. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht
An den Berg + Voss übergebenen Gegenständen steht Berg + Voss ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Davon unabhängig bestellt Berg + Voss dem Vertragspartner an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der
Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Vertragspartner die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Vertragspartner schon jetzt vereinbart, dass er Berg + Voss das Eigentum an diesen Teilen im Werte der Forderung von Berg + Voss zur Sicherung dieser Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Vertragspartner die Teile für Berg + Voss verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Vertragspartners an Berg + Voss übergebenen Gegenständen, die dem Vertragspartner von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Berg + Voss ist berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Vertragspartners gegenüber Dritten, welchen er die an Berg + Voss übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an Berg + Voss abgetreten. Berg + Voss nimmt die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner darf Gegenstände, an welchen Berg + Voss ein Pfandrecht hat, oder die sich im Sicherungseigentum der Berg + Voss befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Für den Fall, dass der Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der gelieferten Gegenstände, bzw. Sicherungsgüter mit anderen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er Berg + Voss zur Sicherheit der Forderungen von Berg + Voss schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der Zusage, die neue Sache für Berg + Voss unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs der von Berg + Voss bearbeiteten und an Berg + Voss zur Sicherheit übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Vertragspartner seine Abnehmer auf das Sicherungseigentum der Berg + Voss hinzuweisen. Auf Verlangen von Berg + Voss hat der Vertragspartner die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche von Berg + Voss an Berg + Voss zu zahlen. Berg + Voss ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Berg + Voss unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die im Sicherungseigentum von Berg + Voss stehende Ware ausreichend gegen Elementarschäden, z.B. Feuer und Diebstahl zu versichern und bei Aufforderung die Ansprüche gegen Versicherer und den Schädiger an Berg + Voss abzutreten. Auf Verlangen des Vertragspartners werden die der Berg + Voss nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Vertragspartner Berg + Voss sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und Berg + Voss zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen. Sämtliche Forderungen von Berg + Voss, auch aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Vertragspartner mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber Berg + Voss in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern geeignet sind. Berg + Voss ist nach eigener Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Berg + Voss und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen Berg + Voss und dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Berg + Voss. Berg + Voss ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Nur die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
8. Salvatorische Klausel
Sofern eine der Bestimmungen der vorherigen AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Ungültige
Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.